Geschäftsbedingungen
Hintergrund
A. Der Kunde möchte von Zeit zu Zeit Bestellungen zum Kauf von Produkten aufgeben.
B. Der Lieferant kann sich verpflichten, dem Kunden diese Produkte in für den Lieferanten akzeptablen Mengen zu folgenden Bedingungen zu liefern.
Vereinbarte Bedingungen
1. Lieferung von Produkten
Anfrage
1.1 Der Kunde kann von Zeit zu Zeit beim Lieferanten eine Anfrage nach Produkten mittels eines ausgefüllten Bestellformulars stellen.
1.2 Der Lieferant kann dem Kunden ein Angebot für die in einer Anfrage genannten Produkte unterbreiten.
1.3 Nimmt der Kunde ein Angebot durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten an, dann gilt Folgendes:
- (a) Vorbehaltlich der Zahlung des Kaufpreises verkauft der Lieferant dem Kunden die in der Anfrage genannten Produkte; und
- b) Der Kunde kauft die in der Anfrage aufgeführten Produkte zum angegebenen Kaufpreis.
Lieferung
1.4 Der Lieferant ist verpflichtet, die in einer angenommenen Bestellung aufgeführten Produkte auf Kosten des Kunden vom vom Lieferanten benannten Ort zu den vom Lieferanten benannten Zeiten selbst zu liefern oder einen Dritten mit der Lieferung zu beauftragen.
1.5 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass alle vom Lieferanten genannten oder vereinbarten Liefertermine nur Richtwerte sind und für den Lieferanten nicht bindend sind.
Exklusivität
1.6 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Lieferant die Produkte an Dritte weitergeben darf und dass der Kunde nicht der ausschließliche Abnehmer des Lieferanten ist.
2. Eigentums- und Risikovorbehalt
Definitionen
2.1 In Klausel 2 haben die Begriffe Erlös, Sicherungsrecht, Kaufpreissicherungsrecht, Finanzierungserklärung und Finanzierungsänderungserklärung die jeweils im PPSA festgelegte Bedeutung.
Der Lieferant behält das Eigentum an den Produkten.
2.2 Der Lieferant behält das Eigentum an den im Rahmen dieses Vertrags gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises der Produkte durch den Kunden sowie aller anderen dem Lieferanten geschuldeten Beträge.
Der Lieferant verfügt über eine PMSI
2.3 Lieferant und Kunde beabsichtigen, mit Klausel 2 den Kaufpreis der Produkte zu sichern und ein Sicherungsrecht an den Produkten zu begründen.
Der Lieferant kann Zahlungen zuordnen
2.4 Der Lieferant kann Zahlungen, die der Kunde dem Lieferanten im Rahmen dieses Vertrags oder eines anderen Vertrags mit dem Lieferanten leistet, auf etwaige Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber dem Lieferanten anrechnen.
Risiko
2.5 Die Gefahr für die Produkte geht auf den Kunden über, sobald die Produkte das Betriebsgelände des Lieferanten zur Auslieferung an den Kunden verlassen.
2.6 Sobald die Gefahr auf den Kunden übergegangen ist, muss der Kunde die Produkte versichern und den Versicherungsschutz aufrechterhalten.
Der Kunde darf die Produkte nicht entsorgen.
2.7 Solange die Produkte Eigentum des Lieferanten bleiben, darf der Kunde die Produkte weder verkaufen, vermieten noch auf andere Weise veräußern.
Der Kunde darf kein Sicherungsrecht einräumen
2.8 Solange die Produkte Eigentum des Lieferanten bleiben, darf der Kunde keinem Dritten ein Sicherungsrecht daran einräumen oder gestatten:
- a) die Produkte; oder
- b) den Erlös aus dem Verkauf der Produkte; oder
- c) alle Güter, an denen die Produkte installiert oder befestigt sind.
2.9 Voraussetzung für diesen Vertrag ist, dass der Kunde Klausel 2.8 einhält.
Kosten
2.10 Der Kunde trägt alle Kosten, Auslagen und sonstigen Gebühren, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Einreichung einer Finanzierungserklärung oder einer Änderungserklärung zur Finanzierung im Register für Sicherungsrechte an beweglichen Sachen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehen oder zu zahlen sind.
Verstoß
2.11 Kommt der Kunde einer Verpflichtung aus diesem Vertrag nicht nach, so gilt dies unbeschadet der dem Lieferanten zustehenden Rechtsbehelfe:
- (a) Auf Verlangen des Lieferanten muss der Kunde die Produkte zurückgeben, für die noch ausstehende Beträge bestehen;
- b) Der Kunde ermächtigt den Lieferanten und jede vom Lieferanten bevollmächtigte Person, die Räumlichkeiten, in denen sich die Produkte befinden, zu betreten, um die Produkte in Besitz zu nehmen; und
- (c) Der Lieferant kann die Produkte behalten, verkaufen oder anderweitig veräußern.
2.12 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er, soweit dies nach dem PPSA zulässig ist, keinen Anspruch auf Benachrichtigung über die Entfernung eines Zubehörteils nach dem PPSA hat.
3. Preis und Zahlung
3.1 Der Kaufpreis für die Produkte ist der im jeweiligen Angebot angegebene Preis.
3.2 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der Kunde den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.
3.3 Zahlt der Kunde einen Betrag nicht bis zum Fälligkeitstermin, kann der Lieferant auf den überfälligen Betrag Zinsen in Höhe von 2 % pro Monat berechnen.
4. Gewährleistungen und Haftung
Garantien des Lieferanten
4.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte folgende Eigenschaften aufweisen:
- a) von handelsüblicher Qualität sein;
- b) für jeden vom Kunden mitgeteilten Zweck geeignet sein; und
- c) die geltenden australischen Normen einzuhalten.
Haftungsbeschränkung
4.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Lieferanten für die Verletzung der Gewährleistung beschränkt auf:
- (a) Ersatz der Produkte;
- b) Reparatur der Produkte; oder
- (c) Rückerstattung des Kaufpreises.
4.3 Der Lieferant haftet nicht für Folgeschäden, indirekte Schäden oder besondere Schäden, die aus der Lieferung oder Verwendung der Produkte entstehen.
5. Geistiges Eigentum
5.1 Sämtliche Rechte an geistigem Eigentum an den Produkten, einschließlich Patenten, Designs, Marken und Urheberrechten, bleiben Eigentum des Lieferanten oder seiner Lizenzgeber.
5.2 Der Kunde darf die Produkte weder zurückentwickeln, dekompilieren noch disassemblieren oder versuchen, den Quellcode abzuleiten.
6. Vertraulichkeit
6.1 Jede Partei ist verpflichtet, alle Informationen, die ihr von der anderen Partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag mitgeteilt werden, vertraulich zu behandeln.
6.2 Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die:
- (a) ist öffentlich zugänglich;
- b) war dem Empfänger vor der Offenlegung bekannt;
- c) die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen offengelegt werden muss; oder
- d) wird von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt.
7. Laufzeit und Kündigung
7.1 Diese Vereinbarung tritt mit der Annahme des ersten Angebots in Kraft und bleibt bis zu ihrer Kündigung durch eine der Parteien in Kraft.
7.2 Jede Partei kann diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mit einer Frist von 30 Tagen kündigen.
7.3 Der Lieferant kann diesen Vertrag fristlos kündigen, wenn der Kunde:
- (a) gegen eine wesentliche Vertragsbestimmung verstößt;
- b) zahlungsunfähig wird; oder
- c) ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt wurde.
8. Allgemeines
Anwendbares Recht
8.1 Dieser Vertrag unterliegt den Gesetzen von Queensland, Australien.
Gesamte Vereinbarung
8.2 Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle vorherigen Verhandlungen, Zusicherungen und Vereinbarungen.
Änderung
8.3 Änderungen dieses Vertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden.
Salvatorische Klausel
8.4 Sollte eine Bestimmung für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam.
Verzicht
8.5 Ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Verstoßes ist nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt; ein Verzicht stellt keinen fortlaufenden Verzicht dar.
Höhere Gewalt
8.6 Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund von Umständen, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen.